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Bestellerprinzip Österreich 2026: Wer zahlt bei Vermietung, Kauf & Verkauf?

„Wer bestellt, bezahlt“, so lässt sich das Bestellerprinzip zusammenfassen. In Österreich gilt das Bestellerprinzip seit 1. Juli 2023 und entscheidet bei der Vermietung von Wohnungen maßgeblich über die Zahlung der Provision. Für Kauf und Verkauf gilt das Bestellerprinzip hingegen nicht. Erfahren Sie hier, was sich für Mieter, Vermieter und Makler durch die Einführung des Bestellerprinzips in Österreich verändert.

Das Wichtigste in Kürze
  • Das Bestellerprinzip gilt in Österreich seit dem 1. Juli 2023 für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen. Beauftragt der Vermieter den Makler zuerst, kann vom Wohnungssuchenden keine Provision verlangt werden.
  • Beim Kauf und Verkauf einer Immobilie gilt kein Bestellerprinzip. Käufer und Verkäufer können weiterhin jeweils provisionspflichtig sein – die Provision ist dabei im Rahmen der gesetzlichen Grenzen verhandelbar.
  • Das Bestellerprinzip soll verhindern, dass Vermieter entstandene Maklerkosten auf Wohnungssuchende überwälzen. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Übernahme der Maklerprovision durch Mieter erlaubt ist.
Inhaltsverzeichnis

1. Was ist das Bestellerprinzip in Österreich?

Das Bestellerprinzip regelt bei der Vermietung von Wohnungen, wer die Maklerprovision zahlen muss. Vereinfacht gilt: Wer den Immobilienmakler zuerst beauftragt, trägt grundsätzlich dessen Provision. Beauftragt der Vermieter den Makler zuerst, darf dieser keine Maklerprovision mit dem Wohnungssuchenden vereinbaren. Rechtlich wird deshalb auch vom Erstauftraggeberprinzip gesprochen.

Allerdings gilt dieser Merksatz nicht uneingeschränkt. Selbst wenn ein Wohnungssuchender den Makler zuerst beauftragt, darf ihm unter bestimmten Voraussetzungen keine Provision verrechnet werden – etwa wenn die betreffende Wohnung bereits mit Zustimmung des Vermieters vom Makler beworben wurde. Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu Deutschland: In Österreich betrifft das Bestellerprinzip ausschließlich die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen. Für den Kauf und Verkauf von Immobilien gibt es 2026 kein entsprechendes Bestellerprinzip.

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Seit wann gilt das Bestellerprinzip in Österreich?

Das österreichische Bestellerprinzip trat am 1. Juli 2023 mit dem Maklergesetz-Änderungsgesetz in Kraft. Kern der Neuregelung ist § 17a MaklerG. Die Vorschriften gelten für Maklerverträge und relevante Handlungen, die seit diesem Zeitpunkt gesetzt beziehungsweise abgeschlossen werden. Auch 2026 besteht diese Rechtslage unverändert. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte zudem im Februar 2025 die Verfassungsmäßigkeit von § 17a MaklerG und sah insbesondere keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

2. Wie funktioniert das Bestellerprinzip?

Beim Bestellerprinzip ist nicht einfach entscheidend, wer am Ende den Mietvertrag unterschreibt oder wer zuerst beim Makler anruft. Entscheidend ist vielmehr, wer den Makler zuerst mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat. Das Bestellerprinzip findet zudem nur Anwendung, wenn es sich um die Vermittlung von Mietimmobilien an Privatpersonen handelt. Für eine mögliche Mieterprovision kommen zusätzlich mehrere gesetzliche Ausschlussgründe hinzu.

Wer zahlt was beim Bestellerprinzip?

Situation 

Wer zahlt die Maklerprovision? 

Entscheidend 

Vermieter beauftragt Makler zuerst 

Vermieter 

Mit dem Wohnungssuchenden darf keine Provision vereinbart werden 

Vermieter lässt Makler über einen dazu Berechtigten beauftragen 

Vermieter bzw. Auftraggeber 

Auch hier greift das Erstauftraggeberprinzip 

Mieter gibt zuerst einen echten Suchauftrag 

Unter bestimmten Voraussetzungen der Mieter 

Es darf keiner der Ausschlussgründe aus § 17a Abs. 3 MaklerG vorliegen 

Makler hat die konkrete Wohnung bereits mit Zustimmung des Vermieters inseriert 

Mieter zahlt keine Provision 

Ein späterer „Suchauftrag“ macht den Mieter nicht provisionspflichtig 

Wirtschaftliche Verflechtung zwischen Makler sowie Vermieter oder Verwalter 

Mieter zahlt keine Provision 

Gesetzlicher Umgehungsschutz 

Vermieter verzichtet gezielt auf Maklerauftrag, damit der Mieter zuerst beauftragt 

Mieter zahlt keine Provision 

Umgehung des Bestellerprinzips 

Kauf oder Verkauf einer Immobilie 

Bestellerprinzip greift nicht 

Käufer und Verkäufer können jeweils provisionspflichtig sein 

  • Damit zeigt sich: „Wer zuerst Kontakt aufnimmt, bezahlt“ wäre eine falsche Vereinfachung. Entscheidend ist ein tatsächlicher Maklerauftrag – und bei einem Wohnungssuchenden zusätzlich die Frage, wie der Makler zu der konkreten Wohnung gekommen ist.

 

Was bedeutet „Erstauftraggeber“ konkret?

Der Erstauftraggeber ist die Person, die den Makler als Erste mit der Vermittlung einer Immobilie beauftragt. Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich:

  • Fall 1: Ein Vermieter beauftragt einen Immobilienmakler mit der Vermietung seiner Wohnung. Der Makler veröffentlicht anschließend ein Inserat. Eine Interessentin meldet sich daraufhin und besichtigt die Wohnung. Hier ist der Vermieter Erstauftraggeber. Die Interessentin muss keine Maklerprovision zahlen.
  • Fall 2: Ein Wohnungssuchender beauftragt einen Makler von sich aus, für ihn eine passende Wohnung zu finden. Der Makler sucht daraufhin ein bisher noch nicht für ihn beworbenes Objekt und stellt den Kontakt zum Vermieter her. In diesem Fall kann eine Mieterprovision zulässig sein, sofern keine weiteren Ausschlussgründe nach § 17a MaklerG bestehen. Eine Anfrage auf ein bereits veröffentlichtes Wohnungsinserat ist hingegen kein provisionspflichtiger Suchauftrag. 

3. Bestellerprinzip bei der Vermietung – was ist zu beachten?

Bei der Vermietung an Privatpersonen entfaltet das Bestellerprinzip seine eigentliche Wirkung. In der Praxis beauftragen meist Eigentümer beziehungsweise Vermieter den Immobilienmakler mit der Suche nach geeigneten Mietern. Seit 1. Juli 2023 können die dadurch entstehenden Maklerkosten nicht mehr einfach auf den zukünftigen Mieter übertragen werden. Das schützt Mieter vor hohen Kosten, lässt Makler aber auch mit einem Rückgang der Aufträge rechnen.

Wann muss der Vermieter den Makler bezahlen?

Beauftragt der Vermieter den Immobilienmakler zuerst mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags, kann der Makler nur mit dem Vermieter beziehungsweise dem von ihm berechtigten Auftraggeber eine Provision vereinbaren. Der zukünftige Mieter bleibt provisionsfrei. Das gilt beispielsweise, wenn der Makler:

  • die Wohnung für den Vermieter inseriert
  • Interessenten sucht und Anfragen bearbeitet
  • Besichtigungen organisiert
  • Mietinteressenten prüft
  • den Abschluss des Mietvertrags vermittelt

Der Vermieter kann die von ihm geschuldete Maklerprovision anschließend nicht einfach als „Vermittlungsgebühr“, „Servicepauschale“ oder unter einer vergleichbaren Bezeichnung vom Mieter zurückfordern. § 17a MaklerG enthält dafür einen eigenen Umgehungsschutz.

Wann darf der Mieter Maklerprovision zahlen?

Eine Mieterprovision ist seit Einführung des Bestellerprinzips die Ausnahme. Sie kommt grundsätzlich nur infrage, wenn der Wohnungssuchende den Makler selbst als Erster mit einer Wohnungssuche beauftragt. Doch selbst ein zuerst erteilter Suchauftrag reicht nicht immer aus. Der Makler darf vom Wohnungssuchenden insbesondere keine Provision verlangen, wenn:

  • die konkrete Wohnung bereits zuvor mit Zustimmung des Vermieters inseriert oder anderweitig beworben wurde.
  • zwischen Makler und Vermieter beziehungsweise Verwalter eine vom Gesetz erfasste wirtschaftliche Verflechtung besteht.
  • der Vermieter bewusst keinen Maklervertrag abgeschlossen hat, damit der Wohnungssuchende formal zum Erstauftraggeber wird.

Für Wohnungssuchende ist besonders wichtig: Meldet sich ein Mieter auf ein öffentliches Maklerinserat, kann aus dieser Kontaktaufnahme nicht nachträglich ein provisionspflichtiger Suchauftrag für genau diese Wohnung konstruiert werden.

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Wie hoch darf die Maklerprovision für Vermieter & Mieter sein?

An der Höhe der Maklerprovision bei Vermietung ändert sich durch das Bestellerprinzip grundsätzlich nichts. Um Vermieter für sich zu gewinnen, könnten einige Immobilienmakler jedoch versuchen, ihre Leistungen günstiger anzubieten.

 

Die gesetzlichen Höchstgrenzen der Maklerprovision bei der Vermietung:

 

Maklerprovision für Mieter:

  • Unbefristeter Mietvertrag oder befristeter Mietvertrag von mindestens 3 Jahren: maximal 2 Bruttomonatsmieten zzgl. USt.
  • Befristeter Mietvertrag von unter 3 Jahren: maximal 1 Bruttomonatsmiete zzgl. USt.

 

Maklerprovision für Vermieter:

  • Unbefristeter Mietvertrag oder befristeter Mietvertrag von mindestens 3 Jahren: maximal 3 Bruttomonatsmieten zzgl. USt.
  • Befristeter Mietvertrag von unter 3 Jahren: maximal 3 Bruttomonatsmieten zzgl. USt.

 

Seit Inkrafttreten des Bestellerprinzips dürfen Makler bei der Vermietung nicht mehr als Doppelmakler auftreten und von Mietern und Vermietern die jeweils zulässige maximale Maklerprovision verlangen.

Wie wird der Bruttomietzins für die Provision berechnet?

Der für die Maklerprovision relevante Bruttomietzins besteht grundsätzlich aus dem monatlichen Hauptmietzins und den Betriebskosten. Die Umsatzsteuer auf den Mietzins gehört nicht zur Bemessungsgrundlage und auch Heizkosten dürfen nicht einbezogen werden. Ein gesondertes Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände kann dagegen berücksichtigt werden.

Beispiel zur Mieterprovision

Beträgt der maßgebliche Bruttomietzins 1.000 Euro und ist der Mietvertrag unbefristet, darf von einem provisionspflichtigen Mieter höchstens zwei Bruttomonatsmietzinse verlangt werden:

  • 2.000 Euro Provision + 20 % Umsatzsteuer = maximal 2.400 Euro brutto.

Diese Rechnung ist allerdings nur relevant, wenn der Mieter nach den Regeln des § 17a MaklerG überhaupt provisionspflichtig ist.

Bestellerprinzip und Maklervertrag: Dokumentation ist Pflicht

Damit später klar ist, wer den Makler zuerst beauftragt hat, muss der Makler jeden Auftrag zur Vermittlung einer Mietwohnung mit Datum dokumentieren – entweder schriftlich oder auf einem dauerhaft speicherbaren Datenträger. So lässt sich im Streitfall nachvollziehen, wer Erstauftraggeber war. Das bedeutet nicht, dass ein Maklervertrag in Österreich grundsätzlich nur schriftlich wirksam ist. Die Vorschrift verpflichtet vielmehr den Makler dazu, die Beauftragung nachvollziehbar festzuhalten.

Soll ein Wohnungssuchender die Provision zahlen, muss der Makler außerdem nachweisen können, warum der Mieter provisionspflichtig ist. Dazu gehört insbesondere, dass der Vermieter den Makler nicht bereits zuvor beauftragt hat und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.

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4. Gilt das Bestellerprinzip auch bei Kauf & Verkauf?

Bei einem Immobilienkauf oder Immobilienverkauf gibt es in Österreich 2026 kein Bestellerprinzip. § 17a MaklerG gilt ausschließlich für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen. Beim Kauf und Verkauf gelten weiterhin die allgemeinen Maklerregeln. Ein Immobilienmakler kann dabei als Doppelmakler für Käufer und Verkäufer tätig sein. In diesem Fall können beide Parteien jeweils eine Provision schulden – unabhängig davon, wer den Makler zuerst beauftragt oder kontaktiert hat. Die Höhe der Provision ist verhandelbar, darf aber die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Eine verpflichtende hälftige Kostenaufteilung wie beim deutschen Modell gibt es in Österreich nicht. Käufer und Verkäufer sollten daher vor Vertragsabschluss genau prüfen, welche Maklerleistung vereinbart ist und welche Provision sie jeweils übernehmen.

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5. Welche Ausnahmen und Sonderfälle gelten beim Bestellerprinzip?

Das Bestellerprinzip erfasst nicht jede Immobilienvermittlung. Zusätzlich gibt es Fälle, in denen zwar grundsätzlich ein Wohnungsmietvertrag vermittelt wird, der Mieter aber trotz eigener Erstbeauftragung keine Provision zahlen muss. Deshalb sollte zwischen echten Ausnahmen vom Anwendungsbereich und gesetzlichen Schutzfällen unterschieden werden.

  • Immobilienkauf und -verkauf: Beim Verkauf von Wohnungen, Häusern, Grundstücken oder Anlageimmobilien gilt § 17a MaklerG nicht. Käufer und Verkäufer können jeweils provisionspflichtig sein.
  • Geschäftsräume und Pachtverträge: Das Erstauftraggeberprinzip ist auf Wohnungsmietverträge zugeschnitten. Die Vermittlung reiner Geschäftsräume sowie Pachtverträge fällt nicht unter diese Sonderregelung.
  • Dienst-, Natural- und Werkswohnungen: Mietet ein Arbeitgeber eine Wohnung, um sie einem Arbeitnehmer als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung zur Verfügung zu stellen, gelten wesentliche Bestimmungen des § 17a MaklerG ausdrücklich nicht.
  • Bereits beworbene Wohnung: Hat der Makler die konkrete Wohnung mit Zustimmung des Vermieters bereits inseriert oder zumindest gegenüber einem eingeschränkten Interessentenkreis beworben, darf eine spätere Erstbeauftragung durch den Wohnungssuchenden nicht zur Mieterprovision führen.
  • Wirtschaftliche Verflechtung: Bestehen bestimmte unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen beziehungsweise Einflussmöglichkeiten zwischen Makler, Vermieter oder Verwalter, kann auch ein zuerst beauftragender Wohnungssuchender nicht provisionspflichtig gemacht werden.
  • Gezielte Umgehung durch den Vermieter: Verzichtet der Vermieter bewusst auf einen eigenen Maklervertrag, damit der Wohnungssuchende formal als Erstauftraggeber erscheint und die Provision tragen soll, greift der Umgehungsschutz.
  • Sonstige Zahlungen ohne Gegenwert: Auch Provisionen unter anderem Namen oder Zahlungen an Vermieter, Vormieter oder sonstige Dritte können unwirksam sein. Insbesondere darf der Wohnungssuchende nicht ohne gleichwertige Gegenleistung zu einer Zahlung verpflichtet werden, nur um die Wohnung zu erhalten.
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Das MRG entscheidet nicht allein über das Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip gilt nicht nur im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), sondern grundsätzlich für alle Wohnungsmietverträge. Bei Sonderformen wie touristischer Kurzzeitvermietung oder gemischter Nutzung ist im Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt ein Wohnungsmietvertrag im Sinne des § 17a MaklerG vorliegt.

6. Warum lohnt sich ein Makler trotz Bestellerprinzip?

Für Vermieter hat das Bestellerprinzip die Kostenverteilung verändert: Wer den Makler zuerst beauftragt, muss dessen Provision in der typischen Vermietung nun selbst einkalkulieren. Entscheidend sollte deshalb nicht allein sein, was der Makler kostet, sondern welchen Aufwand, welche Risiken und welche Leerstandszeiten seine Leistung vermeiden kann.

Diese Vorteile kann ein professioneller Immobilienmakler bei der Vermietung bieten:

  • Marktgerechter Mietpreis: Der Makler kann Lage, Ausstattung, Zustand und Marktsituation einordnen und dabei helfen, einen wirtschaftlich sinnvollen sowie rechtlich zulässigen Mietpreis anzusetzen.
  • Professionelle Vermarktung: Hochwertige Objektunterlagen, aussagekräftige Inserate und eine zielgerichtete Interessentenansprache verbessern die Präsentation der Immobilie.
  • Geeignete Mietinteressenten: Ein strukturierter Auswahlprozess und die Prüfung relevanter Unterlagen können das Risiko späterer Zahlungsprobleme reduzieren.
  • Weniger Zeitaufwand: Makler übernehmen Anfragen, Terminvereinbarungen, Besichtigungen und die Kommunikation mit Interessenten.
  • Kürzere Leerstandszeiten: Eine organisierte Vermarktung kann dazu beitragen, schneller einen passenden Mieter zu finden und Mietausfälle durch längeren Leerstand zu begrenzen.
  • Mehr Sicherheit im Ablauf: Erfahrene Makler kennen typische Informationspflichten, erforderliche Unterlagen und die Besonderheiten des österreichischen Vermietungsprozesses.

Für Vermieter entsteht dadurch auch ein stärkerer Anreiz, Angebote zu vergleichen. Da sie die Provision häufig selbst tragen, sollten Leistungsumfang, Erfahrung, regionale Marktkenntnis und Honorar bereits vor der Beauftragung miteinander verglichen werden.

7. Kann man das Bestellerprinzip umgehen?

Das Bestellerprinzip lässt sich nicht rechtssicher durch Scheinvereinbarungen umgehen. Zulässig ist beispielsweise, ohne Makler zu vermieten, die Höhe der Vermieterprovision zu verhandeln oder als Wohnungssuchender selbst einen echten Suchauftrag zu erteilen. Unzulässig sind dagegen Konstruktionen, mit denen eine eigentlich vom Vermieter zu tragende Provision nur anders bezeichnet oder über Dritte eingehoben wird. Dazu können fingierte Servicegebühren, Zahlungen ohne gleichwertige Gegenleistung oder ein bewusst unterlassener Vermieterauftrag gehören. Auch ein nachträglicher „Suchauftrag“ für eine bereits vom Makler beworbene Wohnung macht den Mieter nicht provisionspflichtig. Verstöße können mit bis zu 3.600 Euro Verwaltungsstrafe geahndet werden und auch für Verletzungen der Dokumentationspflicht drohen bis zu 1.500 Euro.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung 2025 bestätigt. Auch 2026 besteht daher kein Anlass, von einer rechtlichen Abschwächung des Erstauftraggeberprinzips auszugehen.

8. Wann hat ein Makler trotz Bestellerprinzip keinen Anspruch auf Provision?

Auch wenn grundsätzlich eine provisionspflichtige Beauftragung vorliegt, entsteht ein Provisionsanspruch nicht automatisch. Nach den allgemeinen Regeln des Maklergesetzes setzt die Provision insbesondere einen entsprechenden Maklervertrag, eine vertragsgemäße und für die Vermittlung relevante Tätigkeit sowie ein rechtswirksam zustande gekommenes vermitteltes Geschäft voraus. Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit der Rechtswirksamkeit dieses Geschäfts. Bei der Wohnungsvermietung kommen außerdem die besonderen Regeln des Bestellerprinzips hinzu.

Ein Provisionsanspruch gegen den Mieter kann insbesondere fehlen, wenn:

  • der Vermieter den Makler zuerst beauftragt hat. Dann darf der Makler mit dem Wohnungssuchenden keine Provision vereinbaren.
  • die konkrete Wohnung vom Makler bereits mit Zustimmung des Vermieters beworben wurde. Das gilt nicht nur für große Immobilienportale, sondern auch für andere Formen der Werbung gegenüber einem Interessentenkreis.
  • eine gesetzlich relevante wirtschaftliche Verflechtung zwischen Makler, Vermieter oder Verwalter besteht.
  • der Vermieter bewusst auf den Maklervertrag verzichtet hat, um die Provisionspflicht auf den Mieter zu verschieben.
  • kein provisionspflichtiger Maklervertrag mit dem Wohnungssuchenden besteht oder keine entsprechende Provision vereinbart wurde.
  • kein rechtswirksamer Mietvertrag zustande kommt. Der allgemeine Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich erst mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts.
  • die geforderte Provision die gesetzliche Höchstgrenze überschreitet. Jedenfalls kann der Makler nicht mehr als die gesetzlich zulässige Höchstprovision verlangen.
  • statt einer Provision eine unzulässige Ersatzleistung gefordert wird. Der gesetzliche Umgehungsschutz erfasst auch bestimmte Zahlungen an Vermieter, Vormieter oder sonstige Dritte.

 

Beispiel: Inserierte Wohnung und nachträglicher Suchauftrag

Ein Vermieter stimmt zu, dass sein Makler eine freie Wohnung auf einem Immobilienportal inseriert. Ein Wohnungssuchender entdeckt das Inserat und meldet sich beim Makler. Vor der Besichtigung soll er einen „Suchauftrag“ unterschreiben und sich verpflichten, bei erfolgreicher Anmietung zwei Bruttomonatsmieten Provision zu zahlen.

Diese Konstruktion begründet für die bereits beworbene Wohnung grundsätzlich keine zulässige Mieterprovision. § 17a Abs. 3 MaklerG schließt die Provision aus, wenn der Makler die Wohnung mit Zustimmung des Vermieters bereits inseriert oder anderweitig beworben hat. Entscheidend ist also nicht allein, dass der Mieter anschließend ein Dokument unterschreibt. 

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Was tun, wenn der Makler unzulässige Provision verlangt?

Verlangt ein Makler eine unzulässige Provision, zahlen Sie nicht vorschnell. Fragen Sie schriftlich, weshalb Sie nach § 17a MaklerG provisionspflichtig sein sollen, und verlangen Sie die nachvollziehbare Dokumentation der Beauftragung. Der Makler muss bei einer Mieterprovision darlegen können, dass weder der Vermieter zuerst beauftragt hat noch ein gesetzlicher Ausschlussgrund besteht. Bei Streit können Arbeiterkammer oder fachkundiger Rechtsrat helfen.

9. Fazit: Wie können Sie das Bestellerprinzip vorteilhaft nutzen?

Das Bestellerprinzip in Österreich ist vor allem bei der Vermietung von Wohnungen relevant. Für Vermieter bedeutet es, dass sie die Kosten eines von ihnen zuerst beauftragten Maklers grundsätzlich selbst einplanen müssen. Dafür können sie Maklerleistung und Provision gezielt vergleichen und einen Dienstleister auswählen, dessen Vermarktung, Mieterauswahl und Betreuung den Preis tatsächlich rechtfertigen. Wohnungssuchende sollten dagegen nicht allein darauf achten, ob sie irgendeinen Maklerauftrag unterschrieben haben. Entscheidend ist, wer tatsächlich zuerst beauftragt hat und ob die konkrete Wohnung bereits vom Makler beworben wurde oder ein anderer Ausschlussgrund besteht. Gerade hier verhindert § 17a MaklerG, dass das Bestellerprinzip durch formale Umwege ausgehebelt wird.

Für Käufer und Verkäufer gilt eine andere Ausgangslage: Das Bestellerprinzip betrifft den Immobilienverkauf in Österreich nicht. Beide Parteien können einen Makler beauftragen und jeweils provisionspflichtig werden. Wer eine Immobilie verkaufen möchte, sollte daher Provisionshöhe, Leistungsumfang und Doppelmaklertätigkeit bereits vor Abschluss des Maklervertrags klären und die Provision als Teil der gesamten Verkaufsstrategie betrachten.

Ein praktischer Merksatz lautet: Bei Mietwohnungen ist entscheidend, wer den Makler zuerst beauftragt hat. Bei Kauf und Verkauf zählt dagegen die im Maklervertrag vereinbarte Provision und deren Höhe zwischen den Parteien.

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Die wichtigsten Fragen & Antworten zum Bestellerprinzip in Österreich
Was versteht man unter dem Bestellerprinzip?

Das Bestellerprinzip bedeutet in Österreich, dass bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen grundsätzlich der erste Auftraggeber für die Maklerprovision verantwortlich ist. Beauftragt der Vermieter den Makler zuerst, darf vom Wohnungssuchenden keine Provision verlangt werden.

Seit wann gilt das Bestellerprinzip in Österreich?

Das Bestellerprinzip gilt seit 1. Juli 2023. Es wurde durch das Maklergesetz-Änderungsgesetz eingeführt und ist in § 17a MaklerG geregelt. Auch im Jahr 2026 gilt diese Regelung weiterhin.

Gilt das Bestellerprinzip auch beim Immobilienkauf?

Nein, beim Kauf und Verkauf von Immobilien gilt in Österreich kein Bestellerprinzip. Käufer und Verkäufer können weiterhin jeweils einen Maklervertrag schließen und provisionspflichtig sein. Für Kaufgeschäfte bestehen jedoch gesetzliche Höchstgrenzen für die Provision.

Wann muss ein Mieter Maklerprovision bezahlen?

Ein Mieter kann grundsätzlich nur dann provisionspflichtig werden, wenn er den Makler selbst als erster Auftraggeber mit der Wohnungssuche beauftragt hat. Zusätzlich darf keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen, etwa eine bereits vom Makler beworbene Wohnung.

Wie hoch darf die Maklerprovision für Mieter sein?

Bei unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Mietverträgen sind maximal zwei Bruttomonatsmietzinse zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zulässig. Bei einer Befristung bis einschließlich drei Jahre beträgt die Höchstprovision einen Bruttomonatsmietzins plus Umsatzsteuer.

Wie hoch ist die Maklerprovision beim Immobilienverkauf?

Ab einem Kaufpreis von 48.448,52 Euro beträgt die gesetzliche Höchstprovision grundsätzlich 3 % des Kaufpreises zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, also 3,6 % brutto je provisionspflichtiger Partei. Die tatsächliche Provision ist jedoch verhandelbar.

Muss ein Mieter Provision zahlen, wenn er die Wohnung über ein Maklerinserat findet?

Grundsätzlich nein. Hat der Makler die konkrete Wohnung mit Zustimmung des Vermieters bereits inseriert oder anderweitig beworben, darf er vom Wohnungssuchenden nicht dadurch Provision verlangen, dass dieser anschließend formal einen Suchauftrag erteilt.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Bestellerprinzip?

Wer entgegen § 17a MaklerG unzulässige Provisionen oder bestimmte sonstige Leistungen vereinbart, verlangt oder annimmt, riskiert eine Verwaltungsstrafe von bis zu 3.600 Euro. Bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht des Maklers sind bis zu 1.500 Euro möglich.

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