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von Hannes Derflinger | Maklerexperte

Maklervertrag bzw. Maklerauftrag - Wissenswertes im Überblick

Hat ein Eigentümer sich entschieden, seine Immobilie über einen professionellen Immobilienmakler zu verkaufen, gibt es für ihn verschiedene Möglichkeiten, den Makler zu beauftragen. Welche Formen des Maklervertrages in Österreich möglich sind, erläutern wir Ihnen hier. Ebenso bieten wir Ihnen PDF - Muster-Maklerverträge als kostenlosen Download an.

1. Schlichter Maklervertrag oder Alleinvermittlungsauftrag?

Grundsätzlich kann ein Maklervertrag formlos ausdrücklich mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend abgeschlossen werden, als schlichter Maklervertrag oder als Alleinvermittlungsauftrag.

Wird ein Alleinvermittlungsauftrag mit einem Verbraucher abgeschlossen oder verlängert, so muss der Vertragsabschluss zwingend schriftlich erfolgen, um gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 KSchG wirksam zu sein.

Es reicht also aus, wenn der Eigentümer mit dem Makler einen schlichten Maklervertrag vereinbart, seine Immobilie zu verkaufen. Diese Variante lässt dem Verkäufer die größtmögliche Freiheit und verpflichtet ihn zu nichts. Aber auch der Alleinvermittlungsauftrag hat Vorteile. Denn durch eine solide Vertragsbasis, kann der Makler noch mehr Zeit und Mühe in eine Vermittlung der Immobilie investieren.

Im Alleinvermittlungsauftrag wird schriftlich festgehalten, dass sich der Makler verpflichtet, zum Erreichen des Auftragszwecks, also zum Verkauf der Immobilie, tätig zu werden. Eigentümer, die befürchten, dass ein Makler ihre Immobilie dann um jeden Preis verkaufen wird, nur um eine Provision zu behalten, können beruhigt sein: Eine Verkaufsverpflichtung ist für sie mit der Erteilung eines Alleinvermittlungsauftrages nicht verbunden.

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2. Was ist ein Schlichter Maklervertrag / Einfacher Maklervertrag?

Beim schlichten Maklervertrag ist der Eigentümer(Auftraggeber) nicht an den Makler gebunden. Es steht ihm frei mit anderen Maklern einen schlichten Maklervertrag zu vereinbaren oder seine Immobilie privat an einen Interessenten zu verkaufen. Der Makler ist in diesem Fall nicht zur Tätigkeit für den Auftraggeber verpflichtet einen Geschäftsabschluss zu vermitteln. Für den Makler ist ein solcher Vertrag daher auch noch nicht wirklich attraktiv, so dass er seine Verkaufsbemühungen eher in Grenzen halten wird.

3. Was ist ein Alleinvermittlungsauftrag?

Beim Alleinvermittlungsauftrag hingegen verpflichtet sich einerseits der Makler, alles zu tun, um ein Geschäft zu vermitteln und andererseits verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages keinen anderen Immobilienmakler zu beauftragen. Ein Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet und nur auf angemessene Dauer abgeschlossen werden. Eine vorzeitige Auflösung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner so schwer gestört ist, dass eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Mit einem Konsumenten darf ein Alleinvermittlungsauftrag für die Vermittlung von Miet- und Pachtverträge höchstens für drei Monate und für die Vermittlung von Kaufverträgen höchstens für sechs Monate abgeschlossen werden. Bei wesentlich erschwerenden oder verzögernden Umständen darf eine entsprechend längere Frist vereinbart werden.

Der Alleinvermittlungsauftrag bietet die größtmögliche Sicherheit zur Erzielung der Maklerprovision und motiviert den Makler natürlich. Er wird sich bestmöglich für den Verkauf der Immobilie engagieren, um den maximalen Verkaufspreis für den Auftraggeber zu erzielen, woran sich wiederum die Höhe seiner Provision bemisst. In der Praxis arbeiten engagierte und seriöse Makler daher meist mit einem Alleinvermittlungsauftrag.

4. Was sollte in einem Maklervertrag stehen und was nicht?

Grundsätzlich sollten im Maklervertrag die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgeführt werden. Anhand der folgenden Checkliste können Sie überprüfen, ob bei einem Immobilienverkauf die wichtigsten Punkte im Maklervertrag enthalten und in Ihrem Sinne geregelt sind:

Maklervertrag Checkliste
  • Benennung der Vertragsart
  • Auftraggeber und Maklerfirma werden klar benannt
  • Zu vermarktende Immobilie wird korrekt benannt
  • Angebots- und/ oder Mindestverkaufspreis wurde definiert
  • Pflichten des Maklers werden benannt, insbesondere:
  • Verkaufsberatung und marktgerechte Ermittlung des Verkehrswert
  • Erstellung und Abstimmung eines verkaufsfördernden Exposés
  • Bewerbung der Immobilie auf der eigenen Homepage
  • Organisation und Durchführung von Besichtigungen
  • Führung von Verkaufsverhandlungen
  • Mitwirkung am Kaufvertrag
  • Maklerzusage, regelmäßig über den Vermarktungsstand zu berichten
  • Angemessen kurze Vertragslaufzeit (in der Regel 3 bis 6 Monate)
  • Keine Aufwandsentschädigung für Makler bei Nichterfolg
  • Benennung der vereinbarten Maklerprovision für Verkäufer- und oder Käufer
  • Marktgerechte Maklerprovision, d.h. in der Regel nicht höher als 7,2% (Käufer und Verkäufer je 3,6 %)
  • Bevollmächtigung des Maklers Auskünfte bei Ämtern einzuholen zu dürfen

Definieren Sie insbesondere die Pflichten des Maklers eindeutig, damit Sie im Falle einer Schlechtleistung auch außerordentlich kündigen können. Akzeptieren Sie keine unangemessen langen Vertragslaufzeiten, damit Sie bei Unzufriedenheit die Vermarktung schneller neu starten können.

5. Wie kann ich einen Maklervertrag kündigen?

Wurde ein Maklervertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen, kann der Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Wurde der Maklervertrag zeitlich befristet, so kann der Auftraggeber entweder fristgerecht zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen oder außerordentlich kündigen. Für eine außerordentliche Kündigung muss ein „wichtiger Grund“ benannt werden, z.B. eine Vertragsverletzung seitens des Maklers.

6. Wie kann ich einen Maklervertrag widerrufen?

Die Möglichkeit einen Maklervertrag zu widerrufen haben Eigentümer oder Interessenten nur, wenn dieser als „Fernabsatzvertrag“ geschlossen wurde. Unter einem Fernabsatzvertrag sind gemäß Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) Verträge zu verstehen, bei denen der Makler und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Email, Telefon, Fax, SMS oder Brief) verwendet haben.

Das Recht zum Widerruf wurde vom Gesetzgeber mit Einführung der EU-Verbraucherrichtlinie vom 13. Juni 2014 festgeschrieben und ermöglicht einen Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags.

In der Praxis hat das Gesetz vor allem Relevanz für Immobilieninteressenten, die seit Einführung des Gesetzes bei Abschluss des Maklervertrags über Ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden müssen.

Da der Makler bei Widerruf sein Provisionsanspruch verlieren kann, klären viele Makler bei Abforderung des Exposés bereits über das Widerrufsrecht auf bzw. lassen sich vom Kunden quittieren, dass er bei vollständiger Erfüllung der Vereinbarung vor Ablauf der Widerrufsfrist (Namhaftmachung in diesem Zeitraum) dieses Rücktrittsrecht verliert.

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