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Vorkaufsrecht – wer hat Vorrang beim Verkauf der Liegenschaft?

Ein Vorkaufsrecht kann für den Berechtigten durchaus nützlich sein, stellt für Eigentümer jedoch auch gewisse Fallstricke dar. Wichtig für Sie beim Verkauf Ihrer Liegenschaft ist es, auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. Informieren Sie sich umfassend zu den geltenden Gesetzen und lernen Sie anhand von Praxisbeispielen Ihre Optionen kennen.

1. Was besagt das Vorkaufsrecht?

Vorkaufsrecht

Vorkaufsrechte spielen eine wichtige Rolle beim Liegenschaftsverkauf und können Einfluss nehmen auf die Abwicklung des Vertrags. Einem Vorkaufsberechtigten wird grundsätzlich das Recht eingeräumt, anstelle des Käufers in den Kaufvertrag zu gleichen Konditionen einzutreten. Hat Ihr Immobilienmakler einen Käufer für Ihre Immobilie gefunden, so müssen Sie den Vorkaufsberechtigten darüber informieren. Möchte dieser von seinem Recht Gebrauch machen, kann er die Liegenschaft selbst kaufen und ist damit auch an dieses Geschäft gebunden.

immoverkauf24 Tipp:

Für Immobilienbesitzer ist es ratsam, sich im Vorfeld über bestehende Vorkaufsrechte zu informieren. In diesem Fall sollte sich der Eigentümer ein Rücktrittsrecht im Vertrag gegenüber dem Käufer einräumen, für den Fall, dass der Vorkaufsberechtigte die Liegenschaft kauft.

2. Welche Voraussetzungen gelten für die Ausübung des Vorkaufsrechts?

Um ein Vorkaufsrecht auszuüben, muss es grundsätzlich erst einmal bestehen. Dingliche Vorkaufsrechte an Liegenschaften werden im Grundbuch eingetragen. Verkäufer möchten damit beispielsweise sichergehen, dass der Grundbesitz innerhalb der Familie bleibt. Sinnvoll kann die Eintragung eines Vorkaufsrechts auch sein, wenn die Liegenschaft aufgrund finanzieller Engpässe verkauft werden muss. In diesem Fall kann sich der Voreigentümer die Möglichkeit einräumen, die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls zurück zu erwerben. Hat der Eigentümer einen Käufer für seine Immobilie gefunden, muss der Vorkaufsberechtigte darüber informiert werden. Der Berechtigte hat 30 Tage Zeit, seine Entscheidung zu treffen und den Verkäufer schriftlich über seine Absicht zu benachrichtigen. Die Konditionen, dazu zählt insbesondere der Kaufpreis, dürfen nicht schlechter und auch nicht besser ausfallen.

Wichtig zu wissen ist, dass bestimmte Erwerbsvorgänge vom Vorkaufsrecht ausgeschlossen sind. Dies gilt für Tauschgeschäfte, Schenkungen, Erbschaften und bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen. Ein Vorkaufsrecht ist daher nur zu berücksichtigen, wenn die Liegenschaft durch den Eigentümer tatsächlich veräußert wird.

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3. Wie wird das Vorkaufsrecht bei einer Schenkung oder Erbschaft behandelt?

Schenkung_Erbschaft

Sie haben ein Haus geerbt oder von Ihren Angehörigen geschenkt bekommen? Im Falle einer Schenkung oder einer Erbschaft sollten Sie sich zunächst einmal sorgfältig über die Immobilie informieren und alle relevanten Dokumente einholen. Häufig möchten Erben die Immobilie gleich wieder verkaufen und den Erlös unter allen Beteiligten aufteilen. In solch einer Situation ist das Vorkaufsrecht zu berücksichtigen. Ein eingetragenes Vorkaufsrecht geht auf die Rechtsnachfolger, d. h. den Beschenkten oder Erben, über und daher sind Sie daran gebunden. Beim Verkauf der Liegenschaft gelten die gängigen Vorschriften zur Benachrichtigung des Vorkaufsberechtigten und der Abwicklung des Kaufvertrags.

Hinweis von immoverkauf24:

Ein Vorkaufsrecht selbst lässt sich nicht vererben. Mit dem Ableben des Vorkaufsberechtigten erlischt auch sein Vorkaufsrecht und er kann dieses nicht an seine Angehörigen weitergeben.

4. Kann das Vorkaufsrecht abgegolten werden?

Das Vorkaufsrecht an einer Immobilie kann abgegolten werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Begünstigte dem schriftlich zustimmt. Als Gegenleistung wird hierbei oftmals eine Geldzahlung geleistet. Das Vorkaufsrecht erlischt außerdem mit dem Tod des Vorkaufsberechtigten. Nimmt der Berechtigte sein Vorkaufsrecht nicht wahr und ist dieses auf den 1. Verkaufsfall beschränkt, so erlischt sein Recht.

5. Lässt sich das Vorkaufsrecht umgehen?

Beim Verkauf von Liegenschaften kommt gerade bei Streitigkeiten mit dem Vorkaufsberechtigten immer wieder die Frage auf, ob sich das Vorkaufsrecht umgehen lässt. Davon ist jedoch abzuraten, da solche Scheinangebote oder fingierten Tauschgeschäfte rechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Wird der Vorkaufsberechtigte umgangen, hat er außerdem Recht auf Schadenersatz.

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