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Erbschaft- & Schenkungssteuer – Neuerungen richtig verstehen

Mit der Steuerreform 2015/16 hat sich vor allem im Erbrecht einiges verändert. Bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen (Schenkung oder Vererbung) ist die Steuerlast deutlich höher als zuvor. Für Erben und Begünstigte einer Schenkung ist es daher wichtig zu wissen, wie sie die Steuerbelastung möglichst geringhalten können.

1. In welchen Fällen muss die Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer in Österreich gezahlt werden?

Seit dem 1. August 2008 fällt in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr an. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie bei der Vererbung oder beim Verschenken von Immobilien keine Steuern zu zahlen haben. Die Versteuerung dieser Erwerbsvorgänge erfolgt über die Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrssteuer, die bei allen Vorgängen zur Eigentumsübertragung von Immobilien erhoben wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Transaktion entgeltlich oder unentgeltlich (Schenkung oder Erbe) erfolgt ist. Seit dem 1. Jänner 2016 wird der Verkehrswert des Grundstücks als Bemessungsgrundlage herangezogen, zuvor wurde beim Erwerb im Familienverband meist der dreifache Einheitswert (Wert, der vom Finanzamt auf Antrag festgestellt wurde) für die Berechnung verwendet. Damit erhöht sich der Steuerbetrag, da der Verkehrswert des Grundstückes meist wesentlich höher ausfällt als der Einheitswert. Familien können die Steuerbelastung jedoch senken, indem sie die Immobilie an mehrere Familienmitglieder übertragen. Beispielsweise liegt dieser Fall vor, wenn die Eigentümer ihre Immobilie an ihre beiden Töchter vererben: Ist die Immobilie 550.000 Euro wert, erbt jede Tochter jedoch nur einen Anteil von jeweils 275.000 Euro und dieser bildet die Bemessungsgrundlage.

2. Was ändert sich durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2017?

Das Erbrechts-Änderungsgesetz wurde bereits 2015 beschlossen und wird auf Todesfälle ab dem 1. Jänner 2017 angewendet. Die Änderungen betreffen unter anderem:

  • das Pflegevermächtnis, d. h., dass Pflegeleistungen durch nahe Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen künftig im Erbrecht berücksichtigt werden.
  • Weiterhin kommt Lebensgefährten ab dem 1. Jänner 2017 ein außerordentliches Erbrecht zu. Liegt kein Testament vor, das die Erben bestimmt, hat der Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin unter gewissen Umständen einen Anspruch auf das Erbe. Dies ist insbesondere für die Vererbung von Immobilien relevant. Haben die Lebensgefährten mindestens drei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und war der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet, erbt der Lebensgefährte das Grundstück. Die Pflichtteilsberechtigung, die sich bislang auch auf die Eltern und weitere Vorfahren erstreckte, wird mit der Erbschaftssteuerreform abgeschafft. In Zukunft sind nur die Nachkommen und der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt.

3. Wie viel Schenkungssteuer muss gezahlt werden?

Die Steuer beim unentgeltlichen Erwerb von Immobilien beträgt seit dem 1. Jänner 2016:

  • für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent

  • für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent

  • über 400.000 Euro 3,5 Prozent des Grundstückswertes

Ein Rechenbeispiel: Für die Vererbung eines Grundstücks mit einem Wert von 350.000 Euro ist der folgende Grunderwerbsteuerbetrag zu entrichten: 250.000 Euro x 0.5 Prozent (=1.250 Euro) + 150.000 Euro x 2 Prozent (=3.000 Euro) ergibt insgesamt eine Grunderwerbssteuer von 4.250 Euro.

Der Verkehrswert der Immobilie legt die Bemessungsgrundlage fest. Für die Ermittlung des Grundstückswerts sind drei verschiedene Verfahren zulässig:

  • Pauschalwertmodell, das der Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes entspricht
  • die Wertermittlung auf der Grundlage eines geeigneten Immobilienpreisspiegels
  • falls der gemeine Wert geringer ist als die Grundstückswerte, die aus diesen beiden Methoden ermittelt wurden, so ist ein Nachweis durch das Wertgutachten eines Immobiliensachverständigen zu erbringen.

Hinweis von immoverkauf24:

Bei der Berechnung der Steuerschuld werden alle Vorgänge innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren berücksichtigt. Übergeben Ehepartner etwa ihren Anteil am gemeinsamen Grundstück zu unterschiedlichen Zeiten innerhalb von fünf Jahren an ihr Kind weiter, werden diese Schenkungen für die Steuererhebung zusammengezählt. Hat die Immobilie beispielsweise einen Wert von 400.000 Euro und erhält das Kind zunächst eine Schenkung über 200.000 Euro und drei Jahre später weitere 200.000 Euro, beträgt die Bemessungsgrundlage 400.000 Euro.

4. Wie lassen sich Steuern sparen?

Mit der Erhöhung der Bemessungsgrundlage scheint auch der Steuerbetrag gestiegen zu sein. Dies ist jedoch nur auf den ersten Blick tatsächlich der Fall. Familien haben die Möglichkeit, das Erbe auf mehrere Personen zu verteilen und damit auch die Grunderwerbsteuer zu senken. Verschenken beispielsweise Mutter und Vater jeweils ihren Anteil am Grundstück an das Kind, erhält dieses jeweils 175.000 Euro anstelle von 350.000 Euro. Der Steuerbetrag liegt nicht wie im obigen Beispiel bei 4.250 Euro, sondern nur bei 1.750 Euro. Gleiches gilt, wenn die Immobilie an zwei oder mehrere Familienmitglieder verschenkt bzw. vererbt wird. Angenommen eine Immobilie ist 300.000 Euro wert und die drei Kinder erhalten jeweils einen Anteil von 100.000 Euro. Die Grunderwerbsteuer, die jedes Kind zu zahlen hat, beträgt jeweils 500 Euro. Würde nur ein Kind das Haus erben, würde ein Steuerbetrag von 2.250 Euro anfallen.

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