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Vergleichsveröffentlichung

Die BUNDESKAMMER FÜR ARBEITER UND ANGESTELLTE, Prinz-Eugen-Straße, 1041 Wien, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, und die beklagte Partei IMMOVERKAUF24 GMBH, Opernring 5 Top Nr. 1/801, 1010 Wien, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien haben am 2. September 2025 folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:

[1.] Die beklagte Partei verpflichtet sich, es zu unterlassen, Vermietern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter zu empfehlen:

1. Weiterhin ist der Vermieter berechtigt, offene Inkassoforderungen und die hierdurch entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. (3.4.)

3. Ein Anspruch des Mieters gemäß § 1096 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. (6.2.)

4. Notwendig werdende Reparaturen sind vom Mieter auf eigene Rechnung durchzuführen. (6.2.)

5. Darüber hinaus verpflichtet sich der Mieter zu einer angemessenen, regelmäßigen Wartung und Instandhaltung der im Mietobjekt befindlichen Einrichtungen auf eigene Kosten. (6.2.)

6. Falls Störungen auftreten sind auch diese sach- und fachgerecht auf eigene Kosten zu beheben. (6.2.)

7. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der gemieteten Sache, der die Behebung von ernsten Schäden notwendig macht, so hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich davon Anzeige zu machen. Der Vermieter ist daraufhin verpflichtet diesen schnellstmöglich zu beheben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt die daraufhin anfallenden Kosten, aufgrund von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, dem Mieter in Rechnung zu stellen. Der Mieter erklärt, den Vermieter aus seiner Verletzung dieser Pflicht schad- und klaglos zu halten. (6.4.)

8. Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung des Hauses und der Mietsache sowie sämtlicher zur gemeinsamen Benutzung der Hausgemeinschaft stehenden Teile des Hauses, die er, die Angehörigen seines Haushalts oder die Personen verursachen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen. (7.2.)

9. Der Mieter ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. (7.3.)

10. Darüber hinaus haftet der Mieter für die Einhaltung der Hausordnung auch für Angehörige seines Haushalts und Personen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen. (7.3.)

11. Tiere dürfen nicht in der Mietsache gehalten werden. Die Haltung von üblichen, ungefährlichen Kleintieren, die gewöhnlich in einem Käfig gehalten werden (wie z. B. Wellensittichen und Hamstern) und deren Haltung keine behördliche Zustimmung erfordert, stellt eine Ausnahme dar. Dies gilt auch für die zeitweillige Verwahrung von Tieren. (7.4.)

13. Ist eine Beseitigung ernster Schäden am Mietgegenstand notwendig, so ist der Mieter zur Duldung dieser kurzfristigen Nutzung und Veränderung seines Mietobjekts ohne Ersatzansprüche verpflichtet. (8.1.)

14. Darüber hinaus ist der Mieter zur Duldung der vorübergehenden Nutzung und Veränderung seines Mietobjekts für die Durchführung von Veränderungen in anderen Mietobjekten verpflichtet. (8.1.)

15. Nachhaltige Veränderungen an und in den Mieträumen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters vorgenommen werden. (8.2.)

16. Darüber hinaus haftet der Mieter unabhängig vom eigenen Verschulden für alle Schäden, die am Mietgegenstand oder am Haus durch solche Arbeiten entstehen. Der Mieter erklärt, den Vermieter für Schäden, die Dritten entstehen, schad- und klaglos zu halten. (8.3.)

17. Auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß §§ 1036, 1037 ABGB i. V. m. § 1097 ABGB wird vom Mieter verzichtet. (8.4.)

18. Sofern der Vermieter keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt, gehen bei Beendigung des Mietverhältnisses alle Investitionen ohne Anspruch auf Kostenerstattung in den Besitz des Vermieters über. (8.4.)

19. Dem Vermieter oder einem von ihm Befugten ist das Betreten der Wohnung gestattet, sofern das Betreten zur Prüfung des Wohnungszustandes oder zur Durchführung von Arbeiten im Mietgegenstand (gemäß § 8 Abs. 2 und 3) dient. (9.1.)

20. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, sie Mietinteressenten bei absehbarem Ablauf der Mietzeit oder Kaufinteressenten bei beabsichtigtem Verkauf zu zeigen. Der Vermieter teilt dem Mieter die Termine und angemessene Zeiten vorher mit. (9.1.)

21. Ohne Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter weder zu einer Untervermietung der Mieträume, noch zu einer sonstigen dauernden Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. (11.2.)

22. Der Mieter ist nicht berechtigt Gegenforderungen mit dem zu entrichtenden Mietzins aufzurechnen und diesen deshalb ganz oder teilweise zurückzuhalten. (11.3.)

24. Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam bzw. nicht durchführbar sind, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. (11.5.)

25. Die Vertragsparteien werden die unwirksame bzw. nicht durchführbare Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen bzw. nicht durchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. (11.5.)

 

[2.] Die beklagte Partei verpflichtet sich, es zu unterlassen, Vermietern, die Unternehmer iSd § 1 KSchG sind, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern zu empfehlen:

2. Der Mieter hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. (6.1.)

12. Sofern die Parteien etwas anderes wollen, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. (7.4.)

23. Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für jedes Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. (11.4.)

26. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der im Energieausweis enthaltenen Informationen. Auf diesbezügliche Ansprüche gegen den Vermieter wird hiermit ausdrücklich seitens des Mieters verzichtet. (11.6.)

 

[3.] Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, der klagenden Partei einen Kostenbeitrag von € 4.109,30 (darin € 522,55 an 20 % USt und € 974,00 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

 

[4.] Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, diesen Unterlassungsvergleich mit Ausnahme seines Punktes 3. binnen 6 Monaten ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der „Kronen Zeitung“ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

 

[5.] Die beklagte Partei verpflichtet sich, diesen Unterlassungsvergleich binnen sechs Wochen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleichs für die Dauer von 60 Tagen auf der von ihr betriebenen Webseite www.immoverkauf24.at oder, sollte sich die Internetadresse ändern, auf der von ihr betriebenen Webseite für die Schaltung von Inseraten unter der dann verwendeten Internetadresse derart zu veröffentlichen bzw. die Veröffentlichung durch den Betreiber der Webseite zu veranlassen, dass die Veröffentlichung unabhängig vom Endgerät, von dem die Seite aufgerufen wird, unübersehbar auf der Startseite angekündigt und mit einem Link direkt aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, Schriftfarbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen so vorzunehmen ist, wie auf ihrer Webseite www.immoverkauf24.at im Textteil üblich.