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von Hannes Derflinger | Maklerexperte

Maklerprovision 2020 - wer zahlt wann wie viel?

Wer eine Immobilie verkaufen und einen Immobilienmakler mit der Vermarktung beauftragen möchte, sollte sich sowohl mit den Leistungen des Maklers auseinandersetzen, als auch mit dessen Provision.

1. Wann hat der Immobilienmakler einen gültigen Anspruch auf Provision?

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass einem konzessionierten Immobilienmakler für den Nachweis seiner Dienstleistung und die Vermittlung von Immobilien eine vereinbarte Maklerprovision zusteht. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in der “Rechtsvorschrift für Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler” der Immobilienmaklerverordnung. Diese Rechtsvorschrift regelt auch die rechtlichen Grundlagen über die Höhe der Maklergebühren.

Wichtigste Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist ein rechtswirksamer Hauptvertrag. Dies kann entweder ein Kaufvertrag oder ein Mietvertrag sein. Für Besichtigungen und fürs Inserieren sowie weitere mit der Maklertätigkeit verbundene Aktivitäten kann der Makler hingegen kein Honorar verlangen, insofern dies nicht ausdrücklich anders im Maklervertrag geregelt ist. Weitere Voraussetzung ist ein bestehender Maklervertrag. Auf dessen Grundlage muss der Makler dem Verkäufer einen ihm zuvor unbekannten Käufer benennen, d. h. das Geschäft vermitteln. Außerdem muss er einen Nachweis der Geschäftsgelegenheit erbringen, indem er die Immobilie gegenüber dem Käufer benennt. Kostenlose PDF Maklerverträge zum Downloaden finden Sie hier.

2. Wer zahlt die Maklerprovision in Österreich?

Immobilienmakler in Österreich sind in der Regel als Doppelmakler tätig, d. h. bei der Vermittlung eines einzigen Objektes besteht sowohl mit dem Verkäufer bzw. Vermieter als auch mit dem Käufer bzw. Mieter ein schriftlicher oder mündlicher Vertrag. Der Immobilienmakler muss gegenüber Konsumenten ausdrücklich auf seine Tätigkeit als Doppelmakler hinweisen. Somit wird die Maklergebühr meist zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Dass die Kosten ausschließlich vom Verkäufer gertragen werden, geschieht nur in seltenen Fällen.

Ob ein Verkäufer oder Käufer die geforderten Maklergebühren noch nach unten verhandeln kann, hängt von vielen Faktoren ab (z. B. Begehrlichkeit der Immobilie, Dauer des Verkaufsprozesses, etc.).

Tipp von immoverkauf24:

Die ausschließlich erfolgsorientierte Honorierung motiviert den Makler, den zukünftigen Käufer eher ins obere Spektrum eines fairen Immobilienpreises zu bringen. Einen erfahrenen Immobilienmakler als „Experten” den Immobilienpreis verhandeln zu lassen, dürfte in Summe mehr bringen, als um die Maklergebühren zu feilschen.

3. Wie hoch ist die Maklerprovision beim Immobilienkauf und -verkauf?

Kommt es in Folge der vermittelnden Tätigkeit und eines bestehenden Maklervertrages zu einem Kaufabschluss, so steht dem Immobilienmakler, wie im Vertrag vereinbart, für die Vermittlung eine Provision zu. Die geltende Rechtsvorschrift für Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler regelt im § 15 Abs. 2 die gesetzlichen Grenzen.

Vermittlungsprovision bei einem Kaufpreis: exkl. MWSt. inkl. MWSt.
bis 36.336,42 Euro (ehemalige 500.000 ÖS-Grenze) 4% netto 4,8% brutto
von 36.336,42 bis 48.448,51 Euro (Pauschalbetrag) 1.453,46 Euro netto 1.744,15 Euro brutto
ab 48.448,51 Euro 3% netto 3,6% brutto
Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/21/Seite.210150.html

Die höchst zulässige Provision darf jeweils vom Verkäufer als auch vom Käufer verlangt werden. In Summe kann die Maklerprovision bei einem Verkaufspreis von über 48.448,51 Euro daher maximal bei 7,2 % (inkl. Mehrwertsteuer) des Verkaufspreises betragen.

4. Wie wird die Höhe der Provision berechnet?

Nutzen Sie unseren Provisionsrechner, um die Höhe Ihrer Maklergebühr zu berechnen.

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5. Welche Maklerprovision fällt bei der Vermietung an?

Wenn zwischen dem Vermieter und dem neuen Mieter ein gültiger Mietvertrag zustande kommt, hat der vermittelnde Makler einen Anspruch auf seine Maklergebühr. Auch bei der Vermietung ist der Makler mitunter als Doppelmakler tätig, daher kann er seine Provision in diesem Fall von beiden Vertragsparteien einfordern. In den meisten Fällen zahlt in Österreich jedoch nur der Mieter die Provision und nicht der Vermieter. Die Höchstbeträge lassen sich der Immobilienmaklerverordnung entnehmen.

  • Bei der Vermietung von Wohnungen und Einfamilienhäusern erhält der Makler vom Mieter eine Provision bis zu einem Höchstbetrag von:
  • einer Brutto-Monatsmiete für einen bis maximal drei Jahre befristeten Mietvertrag,
  • zwei Brutto-Monatsmieten für einen unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Mietvertrag.
  • Vom Vermieter darf der Makler eine Gebühr bis zu folgendem Höchstbetrag verlangen:
  • drei Brutto-Monatsmieten für befristete und unbefristete Mietverträge.
  • Ist der Makler gleichzeitig der Hausverwalter der Wohnung, erhält er eine Maklerprovision bis zu einem Höchstbetrag von:
  • 1/2 Brutto-Monatsmiete vom Mieter bei einem bis zu drei Jahren befristeten Vertrag und einer Monatsmiete bei unbefristeten bzw. länger als drei Jahren befristeten Mietverträgen,
  • zwei Brutto-Monatsmieten vom Vermieter für unbefristete Mietverträge und einer Monatsmiete für einen auf weniger als zwei Jahre befristeten Vertrag.

6. Wann ist der Anspruch auf Maklerprovision unzulässig?

Unzulässig sind grundsätzlich alle Honorare, bei denen der Makler eine höhere Gebühr als die gesetzlichen Maximalbeträge in Rechnung stellt. In diesem Fall kann die zu viel bezahlte Provision zurückverlangt werden. Zudem darf der Makler keine Vorschüsse oder Anzahlungen verlangen. Nur wenn der Hauptvertrag rechtswirksam zustande kommt, ist auch die Zahlung der Provision fällig. Wenn der Makler gleichzeitig Eigentümer einer Wohnung ist und damit zum Vertragspartner im Mietvertrag wird, darf er keine Provision berechnen. Ebenso unzulässig sind Honorarforderungen, wenn der Mietvertrag mit einem Angehörigen abgeschlossen wird.

Der Makler muss den Mieter darauf hinweisen, wenn er mit dem Vermieter in einem nahen wirtschaftlichen Verhältnis steht. Probleme treten außerdem auf, wenn der Makler seine Doppeltätigkeit verschweigt. In diesem Fall hat der Makler unter Umständen keinen Anspruch auf seine Provision.

Tipp von immoverkauf24:

Gemäß des Mietrechtsgesetzes lassen sich unzulässig gezahlte Maklerprovisionen innerhalb einer Frist von zehn Jahren zurückfordern.

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