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Neues Erbrecht ab 2017: Die Auswirkungen auf die Schenkungssteuer

Steuer 20.12.2016 Alexander Matzkewitz
Änderungen des Erbrechts 2017

Mehr Rechte für Lebensgefährten, umfangreicheres Erbe für pflegende Angehörige, leichteres Enterben, eine einfachere Unternehmensübergabe – die Erbrechtsreform die in Österreich ab ersten Jänner 2017 in Kraft tritt, ist sehr umfassend. Kein Wunder, stammen die alten Regelungen noch aus dem Jahr 1811. Die Dringlichkeit dieser Reform steht somit außer Frage: Klammert man die emotionale Komponente aus, werden in Österreich bis 2060 jährlich 20 Milliarden Euro vererbt – die Tendenz ist steigend. Und auch der hiesige Immobilienmarkt ist von den neuen Regelungen betroffen. Im Folgenden erfahren Sie die relevanten Punkte.

Schenkung von Immobilien muss seitens des Eigentümers ab 2017 klar geregelt sein

Im Dezember letzten Jahres stiegen die Schenkungen von Immobilien rasant an. Die Erhöhung der Grunderwerbsteuer und der Immobilienertragsteuer ab dem ersten Jännar 2016 führte dazu, dass Immobilieneigentümer sich und den Beschenkten die neue Immobiliensteuerlast ersparen wollten. Dieses Jahr gibt es im Rahmen einer Immobilienerbschaft zusätzliche Erneuerungen – ein Beispiel: Der Eigentümer zweier Liegenschaften ist Vater von einem Sohn und einer Tochter. Bei seinem Besitz hantelt es sich um zwei Häuser gleichen Wertes. Eines der Häuser ist bereits an die Tochter verschenkt worden – in der zweiten wohnt der Eigentümer selbst. Der Sohn ist bisher leer ausgegangen. Die Änderung ab 2017 besteht darin, dass wenn der Eigentümer stirbt, das von ihm bewohnte Haus automatisch an den Sohn vererbt werden würde. Er wird von nun an das Haus erben. Der Gesetzesgeber geht neuerdings davon aus, dass der Vater seine Kinder gleich behandeln würde. Will man dies nicht, so sollte man im Rahmen seines Testaments oder einer letztwilligen Verfügung zum Ausdruck bringen, dass einer der Erben bevorzugt werden soll – ansonsten übernimmt der Gesetzesgeber und sorgt für ausgleichende Gerechtigkeit.

Lebensgefährten erhalten außerordentliches Erbrecht – Pflegeleistung von Angehörigen wird berücksichtigt

Zusätzliche Änderungen ergeben sich in relevanter Weise für Angehörige, welche den Verstorbenen vor seinem Tod gepflegt haben und für Lebensgefährten, welche mindestens drei Jahre gemeinsam mit dem Eigentümer in einem Haushalt gelebt haben. Liegt in diesen Fällen kein Testament vor regelt auch hier der Gesetzesgeber: Die Pflegeleistung des Angehörigen wird nun im Erbrecht berücksichtigt. Zudem erbt im Falle einer Partnerschaft der Lebensgefährte – auch wenn kein eheliches Verhältnis zum Verstorbenen bestanden hat. Alles weitere zur gesetzlichen Änderung lesen Sie in unserem Ratgeber zur Schenkungssteuer.

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